ALLGEMEINE GESCHÄFTS-UND VERTRAGSBEDINGUNGEN

 

1. Gegenstand

Gegenstand des Auftrags ist die Erbringung von Leistungen, in Form einer Tätigkeit als Makeup Artist/ Hairstylist im Rahmen von Foto-, Filmproduktionen und Events, durch Christine Eleven (nachfolgend Künstler genannt) zu dem vertraglich vereinbarten Zweck. Der Auftraggeber (nachfolgend Kunde genannt) erkennt diese Bedingungen für den vorliegenden Auftrag und zugleich für alle zusätzlichen und zukünftigen Geschäfte mit dem Künstler an.

 

2. Abweichende Bedingungen

Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden haben nur Gültigkeit, soweit sie schriftlich durch den Künstler anerkannt werden.

 

3. Auftragsannahme/ Auftragsbestätigung

Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten bereits durch das Setzen einer Option (siehe Ziffer 6.), und Auftragserteilung als anerkannt und für den Fall der Auftragserteilung als Vertragsbestandteil. Die Auftragserteilung des Kunden wird grundsätzlich durch den Künstler schriftlich bestätigt. Dies kann in Form eines Briefes, einer Email oder Textnachricht (SMS/Whatsapp etc.) erfolgen. Im Falle einer Festbuchung, bei welcher der Kunde nur zwischengeschaltet ist, muss spätestens bei der Festbuchung bzw. Auftragsbestätigung der Kunde den endgültigen Vertragspartner dem Künstler nennen und ggf. seine Vollmacht, für den Vertragspartner einen Vertrag abschließen zu dürfen, schriftlich nachweisen.

 

4. Kommunikationsweg

Sämtliche Anfragen und Angebote sind an den Künstler, oder seine ihn vertretende Agentur, zu richten. Insbesondere haben Buchungen und Honorarverhandlungen sowie Auftragsbestätigungen und sonstige organisatorische Absprachen ausschließlich mit dem Künstler, oder seine ihn vertretende Agentur zu erfolgen. 

 

5. Festbuchung

Eine Festbuchung stellt für den Künstler und den Kunden eine verbindliche Auftragserteilung zu festgelegtem Termin dar. Im Falle einer Festbuchung steht dem Künstler das vereinbarte Honorar auch dann ganz oder teilweise zu, wenn der Auftrag aus Gründen, die der Künstler nicht zu vertreten hat, nicht oder nicht im vereinbarten Umfang durchgeführt wird oder werden kann (Ausfallhonorar). Siehe Ziffer 10.

Der Honoraranspruch besteht nicht, wenn der Kunde die Festbuchung bis spätestens 10 Tage vor dem vereinbarten Leistungszeitpunkt gegenüber 

dem Künstler absagt.

 

6. Optionen

Optionen sind Reservierungen für die o.g. Leistungen zu einem verbindlich festgelegten Termin. Die Option verfällt sofort, wenn eine Festbuchung durch einen Dritten möglich ist und der optionierte Termin auch nach Rückfragen bei dem Kunden, mit dem die Option vereinbart wurde, innerhalb eines vereinbarten Zeitraums nicht zu einer Festbuchung führt. Gibt es für den gleichen Tag mehrere Optionsanfragen von verschiedenen Kunden, erhält derjenige den Zuschlag, aus welcher Option sich als Erstes eine Festbuchung ergibt.

 

7. Wetterbuchung

Eine „Wetterbuchung“ muss vom Kunden im Voraus dem Künstler mitgeteilt und zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart worden sein. In der Auftragsbestätigung wird dies ebenfalls ausdrücklich mit „Wetterbuchung“ bezeichnet. D.h. im Falle, dass ein Auftrag nur bei schönem Wetter durchgeführt werden kann, muss der Kunde bis zu 24 Stunden vor Beginn des vereinbarten Termins, bei vorhergesagtem schlechtem Wetter, den Auftrag absagen, ohne hierfür an den Künstler ein Honorar zahlen zu müssen. 

 

8. Arbeitszeiten/ Gagen/ Overtime

Der Künstler kann für „halbe Tage“ oder „ganze Tage“ lt. Angebot gebucht bzw. optioniert werden. Es werden daher grundsätzlich Halbtages- oder Tageshonorare vereinbart.

 

Halben Tag:                                     bis 4 Stunden

Ganzen Tag:                                    bis 9 Stunden (inkl. 1h Pause)

                                                          bis 8 Stunden (ohne Pause)

                                                                               

Darüber hinaus wird jede angefangene Überstunde, „Overtime“, vorbehaltlich nach Stundensatz berechnet. Eine Overtimeberechnung ist für maximal 2 weitere Stunden möglich. Darüber hinaus greift der Halbtagessatz.

 

Fallen über die Overtime hinaus zusätzliche Produktionstage an oder wird die Durchführung des Auftrags verschoben bzw. aus Gründen wiederholt, die nicht vom Künstler zu vertreten sind, steht dem Künstler für die weitergehende Leistung ein zusätzliches Honorar, das im Verhältnis zu dem ursprünglich vereinbarten Honorar steht, zu. Gründe hierfür können sein:

 

Nachträglich abweichende Wünsche des Kunden vom Briefing; schlechtes Wetter; nicht rechzeitige Bereitstellung von Produkten durch den Kunden; Nichterscheinen der Modelle; Reisegepäckverlust etc.

Die Fremd- und Nebenkosten erhöhen sich in diesem Falle nach Aufwand.

 

 

9. Honorare/ Fremd- und Nebenkosten

Honorare werden nach Leistungs- und Erfahrungsstand des Künstlers erhoben.

 

Das Honorar des Künstlers deckt nur die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses festgelegten Leistungen und vereinbarten Vertragszwecke ab. Bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars sowie etwaiger entstandener Fremd- und Nebenkosten beim Künstler ist jegliche Nutzung zur Vervielfältigung, Verbreitung und Veröffentlichung, auch durch Dritte, an den unter Mitwirkung des Künstlers entstandenen Arbeiten/ Ergebnisse der vertraglich erbrachten Leistung des Künstlers unzulässig. Die Rechte der Nutzung werden erst nach vollständiger Zahlung des vereinbarten Entgelts eingeräumt. 

 

Bei einer Festbuchung hat der Kunde anfallende Fremd- und Nebenkosten (z.B. Material-, Stylingkosten und Leihgebühren) in voller Höhe zu tragen und im Voraus als Akonto-Zahlung in voller Höhe an den Künstler zu zahlen. Evtl. Reise- und Übernachtungskosten sind vom Kunden zu tragen. Spesen bei Aufträgen außerhalb des Wohnortes und des Wirkungsbereiches des Künstlers hat der Kunde nach den aktuellen steuerlichen Vorschriften zu übernehmen. Ansonsten ist der Künstler nicht verpflichtet seine Leistung in dem vereinbarten, vollen Umfang zu erbringen. Wird der ursprünglich erteilte Auftrag erweitert, ist der Künstler berechtigt, zusätzlich von ihm erbrachte Leistung sowie entstandene Fremd- und Nebenkosten gesondert in Rechnung zu stellen.

 

Pauschalhonorare bedürfen im Voraus der ausdrücklichen Vereinbarung.

Für Testaufnahmen und Freie Arbeiten gelten besondere Bestimmungen. Siehe Ziffer 18.

 

10. Ausfallhonorar

Bei einer Absage der Festbuchung durch den Kunden vor dem vereinbarten Leistungszeitpunkt entsteht grundsätzlich ein Honoraranspruch in Höhe von:

 

bis 7 Tage vor dem Leistungszeitpunkt, 30% des vereinbarten Honorars

bis 3 Tage vor dem Leistungszeitpunkt, 70% des vereinbarten Honorars

bis 1 Tag vor dem Leistungszeitpunkt, 100% des vereinbarten Honorars

 

Grundlage hierfür ist das Halbtages- und Tageshonorar. 

                    

11. Reisezeit / Reisekosten

Buchungen erfolgen ab Standort Karlsruhe. Die entstehenden PKW-Fahrtkosten werden lt. gefahrener Kilometern, weitere Kosten nach Beleg berechnet.

Ist bei Inlandsreisen eine Anreise am Vortag erforderlich oder dauert eine Reise zum und vom Produktionsort pro Tag mehr als 2,5 Stunden oder liegt der Produktionsort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so können grundsätzlich Reisetage nach zeitlichem Aufwand berechnet werden. Grundlage hierfür ist das Halbtages- und Tageshonorar.

 

12. Rechnung

Auf die durch den Künstler gestellten Honorare und sonstigen Fremd- und Nebenkosten ist die jeweils aktuelle gesetzliche Mehrwertsteuer zu zahlen. Der Rechnungsbetrag ist mit Rechnungsstellung sofort ohne Abzug fällig. Skonto o.ä. wird nicht gewährt.

 

13. Künstlersozialversicherungsabgaben

Der Künstler ist Mitglied bei der Künstlersozialkasse. 

 

Eine mögliche Abgabenpflicht des Kunden nach Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ist eigenständig durch den Kunden zu prüfen.

Im Falle der Abgabenpflicht, ist die Künstlersozialversicherungsabgabe unabhängig und nicht im Honorar des Künstlers enthalten und daher zusätzlich vom Kunden an die KSK (www.kuenstlersozialkasse.de) zu entrichten.

 

 

14. Arbeitsproben/ Portfolios

Der Künstler ist ausschließlicher Inhaber sämtlicher Eigentums-, Urheber- und sonstiger Schutzrechte und behält sich diese Rechte an den von ihm übersandten sowie übergebenen Arbeitsproben in Form von Portfolios, Fotografien, analogen und digitalen Datenträgern sowie Zeichnungen etc. vor. Diese Arbeitsproben des Künstlers dürfen ohne vorherige Genehmigung durch den Künstler nicht vervielfältigt und an Dritte nicht zugänglich gemacht werden. Die Arbeitsproben sind zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht an den Arbeitsproben steht dem Kunden nicht zu. 

Der Kunde haftet für die Beschädigung und den Verlust der ihm zur Verfügung gestellten Arbeitsproben.

 

15. Künstlerische Gestaltung/ Mängelrügen/ Haftung des Künstlers

Der Kunde bzw. ein von ihm Bevollmächtigter ist verpflichtet, während der Film- oder Fotoaufnahmen anwesend zu sein und seine Zustimmung zu der gestalterischen Auffassung des Künstlers zu geben. Sofern weder der Kunde selbst noch ein Bevollmächtigter bei den Film- oder Fotoaufnahmen anwesend ist, kann die künstlerische Gestaltung des Werkes nicht zu einem späteren Zeitpunkt vom Kunden abgelehnt werden. In solch einem Fall ist jede neue Erstellung eines weiteren Werkes gesondert zu honorieren.

 

Mängelrügen durch den Kunden müssen unverzüglich während der laufenden Produktion und unter genauer Bezeichnung der Mängel erfolgen, andernfalls gilt die jeweils durch den Künstler erbrachte Leistung im Hinblick auf offensichtliche Mängel als vertragsmäßig erbracht.

Der Künstler haftet bei der Durchführung des Auftrags nur für grob fahrlässige dem Dritten zugefügten Personen-, Körper- und Sachschäden oder 

für vorsätzliches Handeln. 

 

16. Schadensersatzansprüche

Schadensersatzansprüche des Kunden gegenüber dem Künstler verjähren, außer bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln, innerhalb eines Jahres nach Erbringung der Leistung. Unberührt bleiben Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im Falle der Vermietung oder Leihe von Requisiten (z.B. Perücken und Bärte) durch den Künstler verjähren mögliche Schadensersatzansprüche des Kunden bereits innerhalb von sechs Monaten.

 

17. Versicherungen

Requisiten sind vom Kunden gegen Diebstahl, Beschädigung, Verlust etc. zu versichern.

Der Kunde hat eine Produktionsversicherung für Personen- und Sachschäden abzuschließen.

 

18. Test/ Layout und Freie Arbeit

Testaufnahmen und Freie Arbeiten müssen vom Kunden im Voraus dem Künstler als solche mitgeteilt und zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart worden sein.

 

Leistungen des Künstlers im Rahmen eines Testshooting, -dreh oder Freien Arbeiten dürfen ausschließlich nur zu Testzwecken genutzt werden. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Künstlers dürfen die bei Testaufnahmen und Freien Arbeiten entstandenen Ergebnisse weder ganz, noch teilweise Dritten zur Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung und Veröffentlichung) zur Verfügung gestellt werden. Für den Fall einer weitergehenden Nutzung ist die Leistung des Künstlers gesondert zu vergüten.

Für Testaufnahmen und Freie Arbeiten fällt kein oder nur ein sehr geringes Honorar an. Werden jedoch diese Arbeiten/ Ergebnisse später zu anderen 

Zwecken, z.B. zu Layoutzwecken, Veröffentlichungen oder im Rahmen einer Werbekampagne verwertet, steht dem Künstler ein angemessenes 

Honorar für seine Mitwirkung zu. 

Sofern der Künstler an einem Layoutshooting mitwirkt und er für seine Mitwirkung nur ein übliches verringertes Layoutshootinghonorar erhalten hat, die während des Shootings hergestellten Fotografien etc. allerdings nachträglich über den Layoutzweck hinausgehend verwertet werden (z.B. für den Fall, dass das Layoutfoto im Rahmen einer Werbekampagne genutzt wird), steht dem Künstler ebenfalls ein angemessenes Honorar für seine Mitwirkung zu. 

 

Die Angemessenheit des Honorars für die Weiterverwertung von Tests, Layoutaufnahmen und Freien Arbeiten orientiert sich an dem für die Nutzung üblicherweise gezahlten Künstlerhonorar und an dem erzielten Verwertungserlös des Kunden.

 

19. Verletzerhonorar

Bei unberechtigter Verwendung, Weitergabe sowie sonstiger nicht vereinbarter Nutzung der Arbeiten/ Ergebnisse, auch im Falle von Testaufnahmen und Freien Arbeiten ohne vorherige Zahlung eines angemessenen Honorars, wird vorbehaltlich weiterer Schadensersatzansprüche ein „Verletzerhonorar“ in Höhe des fünffachen Tageshonorars fällig.

 

20. Eigenwerbung des Künstlers/ Nennungsverpflichtung

Der Kunde ist verpflichtet dem Künstler für seine erbrachte Leistung an dem Auftrag Fotografien und/ oder Filmmaterial grundsätzlich in bearbeiteter Form zur Verfügung zu stellen und unaufgefordert dem Künstler zu zusenden.

Der Künstler ist berechtigt die Fotografien und Filme, analoge und digitale Datenträger bzw. Abzüge und Kopien davon, für deren Herstellung er seine Leistung erbracht hat, zur Eigenwerbung zu nutzen, d.h. insbesondere auch in Form einer Aussendung bzw. im Internet/Social Media zu veröffentlichen oder als Arbeitsprobe vorzuzeigen.

          

Der Künstler hat Anspruch darauf, bei der Verwendung seines Werkes (vorwiegend bei Testaufnahmen, Freien- und redaktionellen Arbeiten, Editorials) als Künstler 

genannt zu werden. Der Kunde stellt diese Umsetzung dieser Regelung in seinen Verträgen mit Dritter sicher. Bei Verstoß kann gegen diese 

Nennungsverpflichtungen ein Honorar des Künstlers anfallen.

 

21. Nichterbringen der Künstlertätigkeit/ Krankheitsfall /Covid

Sollte der Künstler seine Tätigkeit aufgrund einer Krankheit oder von ihm nicht zu vertretender Umstände nicht erbringen können, wird der Künstler, nicht verpflichtend und garantierend, sich nach besten Kräften bemühen, einen adäquaten Ersatz zu finden. Bereits erbrachte Leistungen sind davon nicht betroffen und müssen wie verhandelt vergütet werden. Für evtl. entstehende Zusatzkosten oder einen möglichen Schaden haftet der Künstler nicht.

 

22. Vertragsrücktritt

Die Lösung vom Vertrag, gleich ob durch Rücktritt oder Kündigung, ist bei Festbuchungen nur aus wichtigem Grund möglich. Annulliert der Kunde den Auftrag ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes oder wird ein bereits begonnener Auftrag nicht fertig gestellt, ohne dass der Künstler dies zu vertreten hat, steht dem Künstler das vereinbarte Honorar vollständig sowie die bis dahin angefallenen Fremd- und Nebenkosten zu. 

Als begonnen gilt ein Auftrag, wenn der Künstler mit der Ausführung seiner vertraglich geschuldeten Leistung begonnen hat.

 

23. Nebenabreden/ abweichende Vereinbarungen

Nebenabreden oder von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Wird eine Bestimmung des Vertrages oder dieser Vertragsbedingungen unwirksam, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen und des Vertrages. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gilt dasjenige als vereinbart, was dem angestrebten Zweck möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Vertragslücken. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Geschäftssitz des Künstlers. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Auch bei im Ausland erbrachten Dienstleistungen gilt deutsches Recht als vereinbart. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts, Wienerübereinkommen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11. April 1980 CISG, finden keine Anwendung.



Stand 01. Juli 2022